ARTEN DER VERARBEITUNG / RECHTSGRUNDLAGEN

Nach den Vorgaben der DSGVO sind alle Verarbeitungstätigkeiten einer Rechtsgrundlage aus dem Katalog aus Art. 6 (1) DSGVO zuzuordnen. Wir nennen hier einmalig die genauen Stellen im Gesetz, falls Sie es dort nachlesen wollen. Ansonsten verweisen wir in unseren Datenschutzhinweisen nur auf die umgangssprachliche ‚Rechtsgrundlage‘ jeweils in kursiv und unterstrichen ohne jeweils immer wieder die Fundstelle im Gesetz zu erwähnen.

Die DSGVO bietet insgesamt sechs Varianten bzw. Rechtsgrundlagen an, von denen für uns jedoch nur vier relevant sind:

  • Verarbeitung der Daten aufgrund einer Einwilligung; Art. 6 (1) a.
  • Erforderliche Verarbeitung zur Vorbereitung oder Durchführung eines Vertrages; Art. 6 (1) b.
  • Erforderliche Verarbeitung, um ein zwingendes Gesetz oder eine Verordnung zu verarbeiten; Art. 6 (1) c.
  • Erforderliche Verarbeitung zur Wahrung legitimer und berechtigter Interessen; Art. 6 (1) f; auch Interessenabwägung